Richtlinie des BMF vom 12.12.2007, BMF-010313/0789-IV/6/2007 gültig von 12.12.2007 bis 23.02.2010

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

5. Gemeinschaftscharakter der Waren

5.1. Allgemeines

(1) Grundsätzlich gilt für innerhalb der Europäischen Union versandte Waren, die sich nicht in einem (externen) Versandverfahren befinden, die Gemeinschaftsfiktion des Artikels 313 Abs. 1 ZK-DVO. Das heißt, alle von einem Ort innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zu einem anderen Ort innerhalb dieses Gebiets beförderte Waren gelten als Gemeinschaftswaren ("Positivvermutung"), es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie nicht Gemeinschaftscharakter besitzen

(2) Ausnahmen von der Positivvermutung: Als Ausnahme zum genannten Grundsatz muss nach Artikel 313 Abs. 2 ZK-DVO in einigen Fällen der Gemeinschaftscharakter der beförderten Waren nachgewiesen werden.

(3) Werden Waren im internen Versandverfahren (zB Carnet TIR, Carnet ATA als Versandschein), aber nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren, befördert, so ist der Gemeinschaftscharakter/Gemeinschaftsstatus dieser Waren besonders nachzuweisen. Z. B. Beförderung von Gemeinschaftswaren aus Österreich über Serbien nach Griechenland mit dem Carnet TIR; um zu verhindern, dass die Waren in Griechenland verzollt werden, ist der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nachzuweisen.