Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
  • Abschnitt 2 Nachweis des Gemeinschaftscharakters
  • Unterabschnitt 5 Fischereierzeugnisse, Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und sonstige von Schiffen aus gewonnene Meereserzeugnisse
Artikel 336

Das Vordruckheft T2M ist den Zollbehörden auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

Erfüllt das Schiff, für das das in Artikel 327 genannte Heft ausgestellt wurde, die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder sind alle Vordrucke des Hefts aufgebraucht oder durch Ablauf der Geltungsdauer unbrauchbar geworden, so ist das Heft unverzüglich an die Ausstellungszollstelle zurückzugeben.