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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MO-8407, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch"
- 3. Rindfleischerzeugnisse
- 3.2. Sondererstattungen
3.2.5. Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika (VO (EG) Nr. 1643/2006)
3.2.5.1. Warenkreis
Von dieser Bestimmung betroffen ist frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft, welches in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt wird.
Die KN-Codes mit den dazugehörigen Produktcodes können im Rahmen des Zoll-Europa-Unterstützungssystem (ZEUS) bzw in e-zoll abgefragt werden.
3.2.5.2. Ausfuhrzollstelle
3.2.5.2.1. Erforderliche Unterlagen
Zusätzlich zu den in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 gestellten Anforderungen sind bei der Abfertigung folgende Unterlagen vorzulegen:
- veterinärärztliches Gesundheitszeugnis mit zwingender Angabe des Schlachtdatums (Es muss sichergestellt werden, dass die vom Drittland geforderten gesundheitspolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden.)
- Ausfuhrlizenz mit dem Vermerk " USA " in Feld 7: Die Gültigkeitsdauer ist mit 90 Tagen ab Ausstellungsdatum begrenzt, sie gilt allerdings längstens bis zum 31. Dezember des Jahres in dem sie ausgestellt wurde. Eine Mengentoleranz ist unzulässig (Die Ziffer " 0 " muss in Feld 19 eingetragen sein).
- Bescheinigung laut Anhang III: Die Bescheinigung muss in einem Original nd mindestens einer Kopie vorliegen
3.2.5.2.2. Behandlung der Unterlagen
(1) Die Ausfuhrzollstelle hat zu prüfen,
- ob das Fleisch von Tieren stammt, die nicht länger als zwei Monate vor Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten geschlachtet worden sind (anhand des veterinärärztlichen Gesundheitszeugnisses).
- ob die Ausfuhrlizenz noch gültig ist.
(2) Liegen alle geforderten Unterlagen vor, und wurde das Schlachtdatum sowie die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz überprüft, wird von der Ausfuhrzollstelle wie folgt vorgegangen:
- Die Bescheinigung laut Anhang III wird zollamtlich bestätigt. Das Original dieses Zeugnisses wird dem Ausführer retourniert, eine Kopie verbleibt bei der Ausfuhrzollstelle.
- Das veterinärärztliche Gesundheitszeugnis wird in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren zitiert und dem Exemplar 1, das für die Ausfuhrzollstelle bestimmt ist, angeschlossen.
- Die Ausfuhrlizenz wird in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren zitiert, abgeschrieben und dem Beteiligten retourniert.
(3) Die Bestimmungen über die ( anrechenbare ) Beschau, die Aufteilung der Ausfuhranmeldung und des Kontrollexemplars T 5 sind in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 festgelegt.
3.2.5.3. Ausgangszollstelle
Die in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 angeführten Regelungen über Aufgaben der Ausgangszollstelle sind anzuwenden.