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Richtlinie des BMF vom 25.04.2008, BMF-010314/0812-IV/8/2008
gültig von 25.04.2008 bis 30.04.2016
ZT-2810, Arbeitsrichtlinie "Überwachung der Einfuhren von bestimmtem Obst und Gemüse"
Einfuhrüberwachung Obst und Gemüse- 9. Erläuterungen der Europäischen Kommission zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007
9.3. Übergangsmaßnahmen für Waren "auf dem Transportweg"
Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 sieht Vorschriften für die Einführung von Zusatzzöllen für bestimmte Obst- und Gemüsesorten vor, wenn die Einfuhr dieser Erzeugnisse während eines festgelegten Bezugszeitraums bestimmte festgelegte Auslöseschwellen übersteigt. Art. 144 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor, dass Waren, die an dem Datum, an dem solche Zusatzzölle eingeführt werden, sich auf dem Transportweg befinden, von diesen Zöllen ausgenommen sind. Gemäß Abs. 2 dieses Artikels gelten Waren als auf dem Transportweg befindlich, wenn ein hinreichender Nachweis erbracht wird, dass die Waren das Ursprungsland verlassen haben, bevor die Erhebung des Zusatzzolls beschlossen wurde.