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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZT-2500, Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren"
Kontingentverwaltung- 10. Sonderfälle
10.4. Kontingent Nr. 09.2501
Laut Verordnung (EG) Nr. 32/2000 idF der Verordnung (EG) Nr. 384/2003 ist das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2501 nur bei Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung anwendbar, sofern die wiedereingeführte Ware im Rahmen dieser passiven Veredelung den folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen wurde:
Bleichen, Färben, Bedrucken, Beflocken, Imprägnieren, Appretieren und andere Arbeiten, die das Aussehen oder die Qualität, nicht aber die Natur der Ware verändern, von
- Geweben der Kapitel 50 bis 55 und der KN-Position 5809 00 00
- bestimmten Waren aus den KN-Positionen 5606, 5801, 5802, 5804, 6806, 5808, 6001 und 6001 (z.B. Samt, Plüsch, Bänder, Chenillegarne, Posamentierwaren, Spitzen, Gewirke als Meterware)
- Zwirnen und Texturieren, auch in Verbindung mit dem Spulen, dem Färben und anderen Arbeiten, die das Aussehen, die Qualität oder die Aufmachung, nicht aber die Natur der Ware verändern, von Garnen der Kapitel 50 bis 55 und der KN-Position 5605 00 00.
Im Kontingentantrag ist bei diesem Kontingent nur der Wertzuwachs (also nicht der Wert der wiedereingeführten Ware) anzugeben. Dabei versteht man unter "Wertzuwachs" den Unterschied zwischen dem Zollwert bei der Wiedereinfuhr, so wie er in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung definiert ist, und dem Zollwert, der zum Zeitpunkt der Wiedereinfuhr ermittelt würde, wenn die Waren, so wie sie ausgeführt worden sind, Gegenstand einer Einfuhr wären.
Das Kontingent ist für Wiedereinfuhren aus allen Drittstaaten anwendbar.