Richtlinie des BMF vom 01.01.2009, BMF-010311/0121-IV/8/2008 gültig von 01.01.2009 bis 19.04.2009

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

Anlage 1

Anhänge III und IV der EG-VerbringungsV

Anhang III - Grüne Abfallliste
(Liste der Abfälle, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen)

Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

a)die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

b)die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

Teil I

Folgende Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 (siehe Abschnitt 8.2.5.):

In Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle, und zwar:

B1 METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE

B1010

Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

  • Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
  • Eisen- und Stahlschrott
  • Kupferschrott
  • Nickelschrott
  • Aluminiumschrott
  • Zinkschrott
  • Zinnschrott
  • Wolframschrott
  • Molybdänschrott
  • Tantalschrott
  • Magnesiumschrott
  • Kobaltschrott
  • Bismutschrott
  • Titanschrott
  • Zirconiumschrott
  • Manganschrott
  • Germaniumschrott
  • Vanadiumschrott
  • Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
  • Thoriumschrott
  • Schrott von Seltenerdmetallen
  • Chromschrott

B1020 1)

Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

  • Antimonschrott
  • Berylliumschrott
  • Cadmiumschrott
  • Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
  • Selenschrott
  • Tellurschrott

B1030

Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)

B1031

Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Anhang IV (Gelbe Abfallliste) in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme

B1040

Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden

B1050

Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften (2) aufweisen

B1060

Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver

B1070

Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B1080

Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (3)

B1090

Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien

B1100

Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

  • Hartzinkabfälle
  • zinkhaltige Oberflächenschlacke:
  • Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn
  • Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
  • Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
  • Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
  • Zinkkrätze
  • Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
  • Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf "Schlacken aus der Kupferproduktion" usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II
  • Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
  • zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
  • tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

B1110

Der Eintrag B1110 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010 und GC020 in Teil II.

B1115

Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen

B1120

Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten:

 

  • Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Anhang IV (Gelbe Abfallliste):

Scandium
Vanadium
Mangan
Kobalt
Kupfer
Yttrium
Niob
Hafnium
Wolfram

Titan
Chrom
Eisen
Nickel
Zink
Zirconium
Molybdän
Tantal
Rhenium

 

  • Lanthanoide (Seltenerdmetalle):

Lanthan
Praseodym
Samarium
Gadolinium
Dysprosium
Erbium
Ytterbium

Cer
Neodym
Europium
Terbium
Holmium
Thulium
Lutetium

B1130

Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren

B1140

Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

B1150

Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung

B1160

Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A1150)

B1170

Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen

B1180

Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1190

Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1200

Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1210

Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird

B1220

Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe

B1230

Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1240

Kupferoxid-Walzzunder

B1250

Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten

B2 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

B2010

Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:

  • Abfälle von natürlichem Grafit
  • Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt
  • Glimmerabfall
  • Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
  • Feldspatabfälle
  • Flussspatabfälle
  • feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

B2020

Glasabfälle in nichtdisperser Form

  • Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern

B2030

Keramikabfälle in nichtdisperser Form

  • Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
  • unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

B2040

Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen

  • teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
  • beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
  • chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel+
  • fester Schwefel
  • Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
  • Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
  • Carborundum (Siliciumcarbid)
  • Betonbruchstücke
  • Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

B2050

Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II.

B2060

Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A4160)

B2070

Calciumfluoridschlamm

B2080

In Anhang IV (Gelbe Abfallliste) nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A2040)

B2090

Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)

B2100

Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden

B2110

Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)

B2120

Nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A4090)

B2130

Bituminöses teerfreies (4) Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A3200)

B3 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

B3010

Feste Kunststoffabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Stoffe (5):
  • Ethylen
  • Styrol
  • Polypropylen
  • Polyethylenterephthalat
  • Acrylnitril
  • Butadien
  • Polyacetale
  • Polyamide
  • Polybutylenterephthalat
  • Polycarbonate
  • Polyether
  • Polyphenylsulfide
  • Acrylpolymere
  • Alkane (C10-C13) (Weichmacher)
  • Polyurethane (FCKW-frei)
  • Polysiloxane
  • Polymethylmethacrylat
  • Polyvinylalkohol
  • Polyvinylbutyral
  • Polyvinylacetat
  • ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:
  • Harnstoff-Formaldehyd-Harze
  • Phenol-Formaldehyd-Harze
  • Melamin-Formaldehyd-Harze
  • Epoxidharze
  • Alkydharze
  • Polyamide
  • folgende fluorierte Polymerabfälle (6):
  • Perfluorethylen/-propylen (FEP)
  • Perfluoralkoxyalkan
  • Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)
  • Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
  • Polyvinylfluorid (PVF)
  • Polyvinylidenfluorid (PVDF)

B3020

Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

  • ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
  • hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
  • hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
  • andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1. geklebte/laminierte Pappe (Karton)

2. nicht sortierter Ausschuss

B3030

Textilabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
  • weder gekrempelt noch gekämmt
  • andere
  • Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff
  • Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
  • andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
  • Abfälle von groben Tierhaaren
  • Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
  • Garnabfälle
  • Reißspinnstoff
  • andere
  • Flachswerg und -abfälle
  • Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
  • Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
  • Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
  • Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
  • aus synthetischen Chemiefasern
  • aus künstlichen Chemiefasern
  • Altwaren
  • Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
  • sortiert
  • andere

B3035

Teppichboden- und Teppichabfälle

B3040

Gummiabfälle

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)
  • andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

B3050

Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz

  • Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
  • Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten

B3060

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

  • Weintrub
  • getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
  • Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
  • Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
  • Fischabfälle
  • Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
  • andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

B3065

Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B3070

Folgende Abfälle:

  • Abfälle von Menschenhaar
  • Strohabfälle
  • bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

B3080

Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen

B3090

Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A3100)

B3100

Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A3090)

B3110

Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A3110)

B3120

Abfälle von Lebensmittelfarben

B3130

Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können

B3140

Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind

B4 ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE BESTANDTEILE ENTHALTEN KÖNNEN

B4010

Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A4070)

B4020

Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Anhang IV (Gelbe Abfallliste) aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A3050)

B4030

Gebrauchte Einwegfotoapparate mit nicht in Anhang IV (Gelbe Abfallliste) enthaltenen Batterien

Teil II

Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 (siehe Abschnitt 8.2.5.):

Metallhaltige Abfälle, die beim Giessen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen

GB040

ex

7112

262030

262090

  • Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren WiederverwendungRaffination

Sonstige Metallhaltige Abfälle

GC 010

 

 

  • Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile

GC020

 

 

  • Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen

GC030

ex

890800

  • Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten

GC050

 

 

  • Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z. B. Aluminiumoxid, Zeolithe)

Glasabfälle in nicht dispersibler Form

GE020

ex

ex

7001

701939

Glasfaserabfälle

Keramikabfälle in nicht dispersibler Form

GF010

 

 

Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnisse (vor und nach Verwendung)

Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

GG030

ex

2621

Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken

GG040

ex

2621

Flugasche aus Kohlekraftwerken

KUNSTSTOFFABFÄLLE IN FESTER FORM

GH013

 

ex

391530

390410 bis 40

Vinylchloridpolymere

BEIM GERBEN, DER PELZFELLVERARBEITUNG UND DER HÄUTE- UND FELLBEHANDLUNG ANFALLENDE ABFÄLLE

GN010

ex

050200

Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln

GN020

ex

050300

Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

GN030

ex

050590

Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt

 

  • 1

    ) Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff "in massiver, bearbeiteter Form" umfasst alle metallischen nicht dispersiblen Formen des darin aufgeführten Schrotts

  • 2

    ) Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.

  • 3

    ) Der Status von Zinkasche wird zurzeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.

  • 4

    ) Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte weniger als 50mg/kg betragen

  • 5

    ) Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig lpolymerisiert betrachtet.

  • 6

    ) Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag.Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein.Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.Der in Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens enthaltene Verweis auf fluorierte Polymerabfälle umfasst Polymere und Copolymere fluorierten Ethylens (PTFE).