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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

  • Titel VII Besondere Verfahren
  • Kapitel 5 Veredelung
Artikel 243 Reparatur im Rahmen der passiven Veredelung

(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

Wird die passive Veredelung für Reparaturzwecke beantragt, müssen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zur Reparatur geeignet sein und darf das Verfahren nicht in Anspruch genommen werden, um die Leistungsfähigkeit der Waren zu verbessern.