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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
- Abschnitt 1 Freizonen und Freilager
- C. Verfahren in Freizonen oder Freilagern
Artikel 175
(1) Werden die Artikel 173 und 174 nicht angewandt, so dürfen Nichtgemeinschaftswaren und die in Artikel 166 Buchstabe b) bezeichneten Gemeinschaftswaren in Freizonen oder Freilagern nicht verbraucht oder verwendet werden.
(2) Unbeschadet der Vorschriften über die Bevorratung mit Bordbedarf und soweit es im Rahmen des betreffenden Verfahrens zulässig ist, steht Absatz 1 nicht der Verwendung oder dem Verbrauch von Waren entgegen, die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung keinen Einfuhrabgaben oder Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Handelspolitik unterliegen würden. In diesem Fall ist eine Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung nicht erforderlich.
Eine Anmeldung wird jedoch verlangt, wenn diese Waren auf ein Kontingent oder einen Plafond anzurechnen sind.