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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VII Zollanmeldung - Normales Verfahren
- Kapitel 1 Schriftliche Zollanmeldung
- Abschnitt 4 Unterlagen, die der Zollanmeldung beizufügen sind
Artikel 219
(1) Die in der Versandanmeldung aufgeführten Waren sind unter Vorlage des Beförderungspapiers zu gestellen.
Die Abgangsstelle kann bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten von der Vorlage dieses Papiers absehen; es muss jedoch zu ihrer Verfügung gehalten werden.
Das Beförderungspapier ist jedoch während der Beförderung den Zollstellen oder jeder anderen zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
(2) Unbeschadet gegebenenfalls anwendbarer Vereinfachungsmaßnahmen ist die Ausfuhranmeldung oder Anmeldung zur Wiederausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder jedes andere Dokument gleicher Wirkung der Abgangsstelle zusammen mit der dazugehörigen Versandanmeldung vorzulegen.
(3) Die Zollstellen können gegebenenfalls verlangen, dass die Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden.