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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0040-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 15.07.2010

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

  • 2. Einfuhr (einschließlich Durchfuhr)

2.3. Einfuhr von Waffen der Kategorie B und Munition für Faustfeuerwaffen

(1) Genehmigungspflichtige Schusswaffen und Munition für Faustfeuerwaffen dürfen gemäß § 39 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 nur eingeführt oder durchgeführt werden, wenn der Empfänger bzw. derjenige, der die Waffe oder die Munition befördert, hiefür

  • einen Waffenpass (siehe Abs. 2; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7461"),
  • eine Waffenbesitzkarte (siehe Abs. 3; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7461") oder
  • eine "Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß § 39 des Waffengesetzes 1996" (siehe Abs. 4; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7461")

vorweist oder vorweisen lässt.

(2) Ein Waffenpass (Anlage 3, Muster 1) berechtigt

  • zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen,
  • zum Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen und andere (zivile) Schusswaffen und
  • zur Einfuhr von Schusswaffen und Munition hiefür.

(3) Eine Waffenbesitzkarte (Anlage 3, Muster 2) berechtigt

  • zum Erwerb und Besitz - nicht aber auch zum Führen - von Schusswaffen,
  • zum Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen und andere (zivile) Schusswaffen und
  • zur Einfuhr von Schusswaffen und Munition hiefür.

(4) Die "Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß § 39 des Waffengesetzes 1996" (Anlage 3, Muster 3) wird Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt. Diese Bescheinigung berechtigt während der Dauer ihrer Gültigkeit zum Besitz der darin angeführten Schusswaffen samt Munition sowie zu ihrer Einbringung in das Bundesgebiet. In bestimmten Fällen kann auch das Führen der Schusswaffen erlaubt werden (ausdrücklicher Vermerk erforderlich).

(5) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Schusswaffen samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzübergangsstelle (das sind die in § 12 Grenzkontrollgesetz genannten Einrichtungen der Bundespolizeidirektionen, Dienststellen der Bundesgendarmerie und Zolldienststellen), über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres (Journaldienst der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) von Amts wegen eine "Bewilligung gemäß § 39 des Waffengesetzes 1996" erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster Instanz, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertritts.

(6) Die in Abs. 1 genannten Urkunden bilden bei der zollamtlichen Abfertigung erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK. Die vorgelegten Urkunden sind vom Zollamt auf ihre Übereinstimmung mit den Waren zu prüfen.

(7) Bei Fehlen dieser Urkunden ist daher nach Art. 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen.

(8) Die Daten der vorgelegten Urkunden sind in der Zollanmeldung - sofern sie schriftlich ist - festzuhalten. Ein Vermerk über die eingeführten Waren auf den Urkunden ist nicht anzubringen; die Urkunden sind der Partei zurückzugeben.

(9) Für die Ausfuhr von Schusswaffen und Munition hiefür bestehen, soweit nicht Abschnitt 3 der Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial (VB-0401) Anwendung findet, keine administrativen Verbote und Beschränkungen.