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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 21.03.2015, BMF-010313/0254-IV/6/2015
gültig von 21.03.2015 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
- Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
- Unterabschnitt 5 Ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers geltende Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land und aus der Europäischen Union
Artikel 96
(1) Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.
(2) Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig.
(3) Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Es handelt sich um zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System;
b) sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII bzw. die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und
c) sie werden in Teilsendungen eingeführt.