Richtlinie des BMF vom 24.02.2010, BMF-010313/0162-IV/6/2010
gültig von 24.02.2010 bis 08.11.2010
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

Hinweis Beachte

Die Änderungen betreffen die Abschnitte 1.1.7.2., 1.1.8.1., 1.1.8.3., 1.1.10., 2.5.2., 3.2.1., 3.3., 3.7. und 7.3. Weiters wurden verschiedene Textkorrekturen durchgeführt.
  • 5. Gemeinschaftscharakter der Waren
  • 5.2. Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren (T2L, T2LF)

5.2.1. Versandpapier T2L

(1) Das Versandpapier T2L wird auf einem Vordruck entsprechend dem Exemplar 4 oder dem Exemplar 4/5 des Einheitspapiers ausgestellt. Anlässlich der Antragstellung hat der Beteiligte ein Exemplar 1 oder 1/6 und ein Exemplar 4 oder 4/5 vorzulegen und die Felder 1, 2, 3, 5, 14, 31, 32, 35, 54 und gegebenenfalls 4, 33, 38, 40 und 44 auszufüllen (siehe dazu auch den Hinweis auf dem Exemplar 4 bzw. 4/5 des Einheitspapiers, rechts vom Feld 8).

(2) Das Versandpapier T2L ist nur auf Antrag des Beteiligten auszustellen und mit einem Sichtvermerk der Zollbehörde zu versehen. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die im Feld C (Abgangsstelle) einzutragen sind: Bezeichnung und Stempel der Abgangsstelle, Unterschrift des Beamten, das Datum des Sichtvermerks und eine Nummer laut Zollevidenz.

(3) Das Exemplar 1 des Versandpapiers T2L wird einbehalten, das Exemplar 4 bzw. 4/5 wird dem Beteiligten ausgefolgt.

(4) Wird das Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters nachträglich ausgestellt, so ist in roter Schrift einzutragen:

"Nachträglich ausgestellt"

(5) Eine Zweitschrift des Versandpapiers T2L kann bei Verlust des Originals ausgestellt werden. Auf die Gebührenpflicht wird hingewiesen.

Die Zweitschrift muss deutlich erkennbar mindestens das Wort "DUPLIKAT" sowie den Stempelabdruck der Zollstelle, die die Zweitschrift ausgestellt hat, und die Unterschrift des zuständigen Beamten tragen.

(6) Die Art. 324a bis 324f ZK-DVO sehen Vereinfachungsmaßnahmen für die Ausstellung von Versandpapieren T2L sowie von "Handelspapieren" zum Nachweise des Gemeinschaftscharakters (siehe nachstehenden Abschnitt 5.2.2.) vor, die von "zugelassenen Versendern" auf Grund einer Bewilligung einer Zollstelle ausgestellt werden. Derartige Nachweise tragen neben dem Abdruck eines Stempels einer Zollstelle oder eines Sonderstempels die Eintragung:

  • "Zugelassener Versender", gemäß Art. 324 c (2) ZK-DVO, und die Unterschrift des Beteiligten

oder

  • "Freistellung von der Unterschriftsleistung", - gemäß Art. 324 d (2) ZK-DVO- falls mit elektronischer Datenverarbeitung ausgestellt.

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:05.03.2010
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Versandverfahren, GVV, Suchverfahren, gemVV, Eisenbahnversand, Flug
Stammfassung:BMF-010313/0789-IV/6/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 31807.7
aufgenommen am: 05.03.2010 10:16:33
zuletzt geändert am: 08.03.2010
Dokument-ID: 2a05f10e-0b37-44b6-a373-3ed0378709b4
Segment-ID: ab9cbf7c-e572-4d44-b676-61dbb887c7eb
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