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Richtlinie des BMF vom 04.07.2012, BMF-010307/0024-IV/7/2012
gültig von 04.07.2012 bis 05.11.2016
MO-8501, Arbeitsrichtlinie "Lizenzen"
Beachte
-
Die Änderungen dieser Novelle betreffen den Abschnitt 4.4. Wiedereinfuhr (Rückwaren). Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
9. Lizenzpflichtige Erzeugnisse und Freigrenzen
Die Erzeugnishöchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d iVm Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 keine Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und keine Vorausfestsetzungsbescheinigungen vorzulegen sind, sofern die Ein- bzw. Ausfuhr nicht im Rahmen einer Präferenzregelung erfolgt, sind unter
https://www.bmf.gv.at/Zoll/ezoll/TechnischeInformationen/_start.htm/Codelisten/LIZENZ_FREI
angeführt.
Hinweis: Leere Felder in dieser Matrix bedeuten, dass keine Lizenzpflicht vorliegt!