Richtlinie des BMF vom 01.09.2008, BMF-010311/0091-IV/8/2008 gültig von 01.09.2008 bis 07.10.2010

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 2. Aufgaben und Befugnisse der Zollorgane

2.2. Befugnisse der Zollorgane

(1) Abgesehen von den durch das ZollR-DG eingeräumten Befugnissen sind

-die Zollorgane im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem AWG 2002 (siehe Abschnitt 2.1.) und

-die von ihnen herangezogenen Sachverständigen

gemäß § 75 Abs. 4 AWG 2002 befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen des Lagerbestands und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen.

(2) Grundsätzlich ist der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

(3) Soweit dies für die Vollziehung des AWG 2002 erforderlich ist, sind die Zollorgane und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen gemäß § 75 Abs. 6 AWG 2002 befugt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Sofern es nach der Lage des Falles möglich ist, ist eine gleichartige Gegenprobe amtlich verschlossen auszufolgen, es sei denn, der Verfügungsberechtigte verzichtet darauf.

(4) Bei der Ausübung der Befugnisse nach dem AWG 2002 ist jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes zu vermeiden.

(5) Die Zollbehörden dürfen gemäß § 87a Abs. 3 AWG 2002 zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit dies zur Vollziehung dieses Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und darauf beruhender Verordnungen sowie der EG-VerbringungsV erforderlich ist, auf die Notifizierungsdaten des elektronischen Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zugreifen. Dieser - gesicherte - Lesezugriff steht dem Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) zur Verfügung. Sofern derartige Datenbankabfragen für Kontrollzwecke erforderlich sind, haben diese im Wege des DIAC zu erfolgen.