Richtlinie des BMF vom 23.07.2011, BMF-010311/0083-IV/8/2011 gültig von 23.07.2011 bis 30.09.2020

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 5. Durchfuhr durch die Union
  • 5.2. Durchfuhrbeschränkungen

5.2.1. Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002

(1) Die Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung einer notifizierungspflichtigen Durchfuhr von Abfällen. Ohne Vorliegen dieser Zustimmung in schriftlicher Form darf die Durchfuhr nicht durchgeführt werden.

(2) Da die Überwachung der Einhaltung der genehmigten Menge durch das zugehörige Notifizierungs- und Begleitformular erfolgt, ist auf der Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 keine Mengenabschreibung erforderlich. Aus diesem Grund ist es auch ausreichend, wenn bloß eine (auch nicht amtlich beglaubigte) Kopie der Bewilligung mitgeführt bzw. zur Zollabfertigung vorgelegt wird. Die Bewilligung ist nach Einsichtnahme immer dem Anmelder zurückzugeben.