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Richtlinie des BMF vom 13.04.2021, 2021-0.266.939
gültig ab 13.04.2021
UP-8100, Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem - Verordnung
Beachte
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Die Republik Usbekistan wird mit 10.4.2021 in die Liste der Länder des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (APS-Verordnung) aufgenommen, die in den Genuss der Zollpräferenzen aus der APS+-Regelung kommen. Siehe dazu auch den Abschnitt 2.2. "Begünstigte Länder und Gebiete" und den Abschnitt 5. "Rechtsgrundlagen" der vorliegenden Arbeitsrichtlinie.
Die Arbeitsrichtlinie UP-8100 (Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämternvom Zollamt Österreich und dessen Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden.
Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.
Bundesministerium für Finanzen, 113. Juli 2014April 2021