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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel IV Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr
- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Zollanmeldungen
Artikel 592f
(1) Wird festgestellt, dass für gestellte Waren keine Zollanmeldung mit den für die summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben vorliegt, so gibt die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus diesem Gebiet übernimmt, unverzüglich eine Zollanmeldung oder eine summarische Ausgangsanmeldung ab.
(2) Gibt der Anmelder nach Ablauf der Fristen der Artikel 592b und 592c eine Zollanmeldung ab, bleibt die Anwendung der Sanktionen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt.
[Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 ist die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung nicht zwingend vorgeschrieben. Sie kann jedoch freiwillig abgegeben werden.
Wird keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben, so führen die Zollbehörden die Risikoanalyse nach Artikel 842d Absatz 2 spätestens bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle durch, gegebenenfalls auf Grundlage der für diese Waren vorliegenden Angaben.
Wird keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben, so ist die Wiederausfuhr den Zollbehörden gemäß Artikel 182 Absatz 3 ZK in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung zu melden (Artikel 2 VO 273/2009, ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 14).]