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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil III. Vorzugsbehandlung
- Titel I Rückwaren
Artikel 846
(1) Abweichend von Artikel 186 des Zollkodex werden folgende Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit:
a) Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich den zu ihrer Erhaltung notwendigen Behandlungen oder solchen, die allein der Änderung ihres Aussehens dienen, unterzogen worden sind;
b) Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zwar anderen Behandlungen als den zu ihrer Erhaltung notwendigen oder anderen Behandlungen als denen, die zur Änderung ihres Aussehens beitragen, unterzogen worden sind, die sich aber als schadhaft oder für die vorgesehene Verwendung ungeeignet erwiesen haben, sobald eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- diese
Waren sind ausschließlich zum Zweck der Ausbesserung oder Instandsetzung
behandelt worden oder
- es ist erst nach Beginn der genannten Behandlung festgestellt worden, dass sie für die vorgesehene Verwendung ungeeignet sind.
(2) Hätten die Behandlungen, denen die Rückwaren gemäß Absatz 1 Buchstabe b) unterzogen werden können, im Rahmen einer passiven Veredelung zur Erhebung von Einfuhrabgaben geführt, so gelten die einschlägigen Vorschriften über die Abgabenerhebung im Verfahren der passiven Veredelung.
Besteht die Behandlung einer Ware jedoch in einer Ausbesserung oder Instandsetzung, die infolge eines außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingetretenen unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich geworden ist, und wird dies gegenüber den Zollbehörden hinreichend nachgewiesen, so wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn der Wert der Rückware infolge dieser Behandlung nicht größer geworden ist als der Wert, den sie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hatte.
(3) Im Sinne des Absatzes 2 zweiter Unterabsatz
a) gilt als erforderlich gewordene Ausbesserung oder Instandsetzung jeder Vorgang, der bewirkt, dass außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingetretene Funktionsmängel oder Schäden einer Ware behoben werden, sofern ohne diesen Vorgang die Ware nicht mehr ihrem üblichen bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden könnte;
b) gilt der Wert einer Ware infolge einer Behandlung nicht als größer geworden als der Wert, den sie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hatte, wenn die Ware nicht weitergehend behandelt wird, als es für ihre weitere Verwendung unter den gleichen Bedingungen wie zum Zeitpunkt der Ausfuhr unbedingt erforderlich ist.
Müssen der Ware bei der Ausbesserung oder Instandsetzung Ersatzteile hinzugefügt werden, so ist dies auf solche Teile zu beschränken, die für die weitere Verwendung der Ware unter den gleichen Bedingungen wie zum Zeitpunkt der Ausfuhr unbedingt erforderlich sind.