Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2008, BMF-010313/0219-IV/6/2009 gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IIa Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
  • Kapitel 1 Verfahren für die Erteilung der Zertifikate
  • Abschnitt 4 Verfahren für die Erteilung des AEO-Zertifikats
Artikel 14m
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten müssen sich konsultieren, wenn eines oder mehrere der in den Artikeln 14g bis 14k genannten Kriterien mangels Informationen oder Prüfungsmöglichkeit nicht von der erteilenden Zollbehörde geprüft werden können. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten führen die Konsultationen innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Tag der Übermittlung der Informationen durch die erteilende Zollbehörde, damit innerhalb der Fristen des Artikels 14o Absatz 2 das AEO-Zertifikat ausgestellt bzw. der Antrag abgelehnt werden kann. Reagiert die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der Frist von 60 Kalendertagen, so kann die konsultierende Behörde auf Verantwortung der konsultierten Zollbehörde davon ausgehen, dass die Kriterien, derentwegen die Konsultation stattgefunden hat, erfüllt sind. Die Frist kann verlängert werden, wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Kriterien zu erfüllen, und sie der konsultierten und der konsultierenden Behörde mitteilt. (2) Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Artikel 14n vorgesehenen Prüfung fest, dass der Antragsteller eines oder mehrere Kriterien nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäß dokumentierte Ergebnis der erteilenden Zollbehörde übermittelt, die den Antrag ablehnt. Artikel 14o Absätze 4, 5 und 6 finden Anwendung.