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Richtlinie des BMF vom 27.09.2010, BMF-010310/0138-IV/7/2010
gültig von 27.09.2010 bis 30.04.2016
UP-2000, Arbeitsrichtlinie "Nichtpräferentieller Ursprung"
Beachte
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Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde auf Grund der Einführung des elektronischen Ursprungsnachweises geändert. Weiters wurden auch textliche Anpassungen und Korrekturen durchgeführt.
- 5. Ursprungsregeln für Textilien und anderer Waren zur Erfüllung der Voraussetzung des Art. 24 Zollkodex
Bemerkung 5:
Für sämtliche Waren (andere als Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI), die in Anhang 11 ZK-DVO aufgeführt sind, muss die Bestimmung des Ursprungs in der Weise erfolgen, dass jeder Be- oder Verarbeitungsvorgang unter Berücksichtigung des Begriffs der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikel 24 Zollkodex von Fall zu Fall beurteilt wird.