Richtlinie des BMF vom 09.06.2010, BMF-010311/0060-IV/8/2010 gültig von 09.06.2010 bis 30.04.2016

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

4. Strafbestimmungen; Einziehung von Waren

4.1. Strafbestimmungen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die in den Anlagen zu dieser Arbeitsrichtlinie angeführten Einfuhrbeschränkungen können gemäß § 90 Abs. 3 Ziffer 1 LMSVG als Verwaltungsübertretung strafbar sein. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist allerdings nicht strafbar.

(2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, derartige Verstöße feststellen, haben sie die Waren gemäß § 29 Abs. 3 ZollR-DG zu beschlagnahmen und den Verstoß der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Artikel 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(3) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes einen Betrag von 180 Euro als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben.

Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.

(4) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.