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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0494-IV/6/2012 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)


  • Titel V Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
Artikel 182b
(1) Sollen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, für die nach den Zollvorschriften eine Zollanmeldung erforderlich ist, so ist diese Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben. (2) Ist die Ausfuhrzollstelle eine andere Zollstelle als die Ausgangszollstelle, so muss die Ausfuhrzollstelle die Angaben, die die Ausgangszollstelle benötigt, dieser unverzüglich übermitteln oder elektronisch zugänglich machen. (3) Zollanmeldungen müssen zumindest die für die summarische Anmeldung erforderlichen Angaben gemäß Artikel 182d Absatz 1 enthalten. (4) Wird die Zollanmeldung nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so unterziehen die Zollbehörden die Daten dem gleichen Grad an Risikomanagement wie bei Zollanmeldungen, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgen.1) 1) Artikel 182b ZK gilt gemäß Artikel 2 VO 648/2005, sobald die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften in Kraft getreten sind.