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Richtlinie des BMF vom 15.02.2007, BMF-010314/0128-IV/8/2007
gültig von 15.02.2007 bis 14.01.2010
ZT-2500, Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren"
Kontingentverwaltung- 10. Sonderfälle
- 10.19. Sonderbestimmungen für Kontingente für Schaf- und Ziegenfleisch
10.19.3. Sonderbestimmung für Neuseeland
Schaf- und Ziegenfleisch mit Ursprung in Neuseeland darf nur dann zum Kontingentzollsatz abgefertigt werden, wenn ein Ursprungszeugnis laut Abschnitt 11.2. vorgelegt wird.