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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0360, Arbeitsrichtlinie Futtermittel
- 2. Einfuhr aus Drittstaaten
2.2. Einfuhrkontrolle
2.2.1. Futtermittel und Vormischungen, die tierische Bestandteile enthalten
(1) Futtermittel und Vormischungen, die tierische Bestandteile enthalten, unterliegen bei der Einfuhr einer Kontrolle hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Futtermittelrechts. In Österreich wird diese Kontrolle durch die Grenztierärzte im Zuge der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle bei den in der Anlage 2 der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) angeführten Grenzübertrittstellen durchgeführt.
(2) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle wird eine EG-Kontrollbescheinigung (Anlage 2; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7420") ausgestellt, in der bestätigt wird, dass die Einfuhr zulässig ist. Diese EG-Kontrollbescheinigung wird immer zusätzlich zur grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung (Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr - GVDE; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853") ausgestellt. Ein GVDE ersetzt daher nicht die EG-Kontrollbescheinigung für Futtermittel.
(3) Die EG-Kontrollbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7420"), die in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden sein muss, stellt eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK bei den im Abschnitt 2.1. angeführten Zollverfahrensarten dar. Die Bescheinigung ist in der Anmeldung anzuführen und nach Bestätigung der Abfertigung im Feld 17 an den Anmelder zu retournieren.