Richtlinie des BMF vom 11.04.2014, BMF-010313/0416-IV/6/2014 gültig von 11.04.2014 bis 30.04.2016

ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR

Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).

7. Ausschluss bestimmter Waren und Personen vom Carnet TIR-Verfahren

7.1. Warenkatalog

Hinweis:

Derzeit werden keine Carnets TIR Tabak/Alkohol ausgegeben. Es dürfen daher die nachstehend angeführten Waren auch nicht im TIR-Verfahren befördert werden:

HS Code

Warenart

ex 2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr, unvergällt

ex 2208

Branntwein, Likör und andere Spirituosen

240220

Zigaretten, Tabak enthaltend

240310

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

240320

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen