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Richtlinie des BMF vom 11.04.2014, BMF-010313/0416-IV/6/2014
gültig von 11.04.2014 bis 30.04.2016
ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).7. Ausschluss bestimmter Waren und Personen vom Carnet TIR-Verfahren
7.1. Warenkatalog
Hinweis:
Derzeit werden keine Carnets TIR Tabak/Alkohol ausgegeben. Es dürfen daher die nachstehend angeführten Waren auch nicht im TIR-Verfahren befördert werden:
HS Code |
Warenart |
---|---|
ex 2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr, unvergällt |
ex 2208 |
Branntwein, Likör und andere Spirituosen |
240220 |
Zigaretten, Tabak enthaltend |
240310 |
Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |
240320 |
Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen |