Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
- Abschnitt 2 Länder und Gebiete, die durch die von der Gemeinschaft für bestimmte Länder und Gebiete einseitig festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen begünstigt sind
- Unterabschnitt 1 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Artikel 99
(1) Als in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
d)a Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines begünstigten Landes oder Gebietes oder der Gemeinschaft außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes oder Gebietes oder der Gemeinschaft ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land oder Gebiet oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.
(2) Der Begriff "Schiffe eines begünstigten Landes oder Gebietes oder der Gemeinschaft" und "Fabrikschiffe eines begünstigten Landes oder Gebietes oder der Gemeinschaft" in Absatz 1 Buchstabe f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
- die in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
- die die Flagge eines begünstigten Landes oder Gebietes oder eines Mitgliedstaats führen;
- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebietes oder der Mitgliedstaaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in diesem begünstigten Land oder Gebiet oder den Mitgliedstaaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige des begünstigten Landes oder Gebietes oder der Mitgliedstaaten sind und außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte des begünstigten Landes oder Gebietes oder den Mitgliedstaaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder Gebietes oder der Mitgliedstaaten gehört;
- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebietes oder der Mitgliedstaaten besteht und
- deren Besatzung zu mindestens 75 vH aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebietes oder der Mitgliedstaaten besteht.
(3) Die Begriffe "begünstigtes Land oder Gebiet" und "Gemeinschaft" umfassen auch die Küstenmeere des begünstigten Landes oder Gebietes oder der Mitgliedstaaten.
(4) Hochseegängige Schiffe, insbesondere Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des begünstigten Landes oder Gebietes oder des Mitgliedstaats, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.