Richtlinie des BMF vom 01.01.2021, 2020-0.825.881 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 13

Einfuhr bestimmter Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (aufgehoben)

Die in dieser Anlage behandelten Einfuhrbeschränkungen auf Grund der

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/1660 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014

bestehen nicht mehr, weil diese Verordnung durch die

  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission

mit Ablauf des vom 13. Dezember 2019 aufgehoben worden ist. Hinsichtlich der auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1793 anzuwendenden Beschränkungen siehe Anlage 3.