Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel VIII Zollbeschau, Feststellungen und sonstige Massnahmen der Zollstelle
Artikel 244

Hat die Zollstelle Muster oder Proben im Hinblick auf eine Analyse oder eingehende Prüfung entnommen, so überlässt sie dem Anmelder die betreffenden Waren, bevor die Ergebnisse der Analyse oder Prüfung vorliegen, wenn der Überlassung ansonsten nichts entgegensteht und in Fällen, in denen eine Zollschuld entstanden ist oder entstehen könnte, die betreffenden Abgabenbeträge zuvor buchmäßig erfasst und entrichtet worden sind oder für sie eine Sicherheit geleistet worden ist.