Richtlinie des BMF vom 27.02.2019, BMF-010311/0020-III/11/2019
gültig von 27.02.2019 bis 16.10.2019
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
  • 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen

4.11. Einfuhrverbote

(1) Gemäß Artikel 1 der Aussetzungsverordnung ist die Einfuhr der in der Anlage dieser Verordnung angeführten Exemplare wild lebender Tier- und Pflanzenarten (siehe Anlage 13) in die Union verboten. Dieses Verbot gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist. Einfuhren von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen (Abschnitt 6.2.) sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen (Abschnitt 6.3.) sind von dem Verbot nicht erfasst.

(2) Die Vollziehung des Einfuhrverbotes erfolgt daher durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) im Zuge der Erteilung der Genehmigung. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Aussetzungsverordnung auch für die Abgrenzung zwischen gerichtlich strafbaren Handlungen und verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen von Bedeutung ist (siehe Abschnitt 7.1.1. Abs. 6).

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