Richtlinie des BMF vom 02.01.2006, BMF-010203/0662-VI/6/2005 gültig von 02.01.2006 bis 15.06.2008

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

5.5 Einzelne Betriebsausgaben

5.5.1 Beiträge zu betrieblichen Versicherungen

5.5.1.1 Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungen

5.5.1.1.1 Pflichtversicherungsbeiträge iSd § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 im engeren Sinn
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Der Betriebsausgabencharakter derartiger Beiträge ergibt sich nicht aus dem ansonsten erforderlichen Zusammenhang der Versicherung mit der betrieblichen Tätigkeit, sondern aus dem Zwangscharakter der Versicherung. Ausschlaggebend ist somit allein, ob die Beitragsleistung den Steuerpflichtigen auf Grund einer zwingenden Vorschrift, der er sich nicht entziehen kann, trifft (VwGH 2.3.1993, 93/14/0003).

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Als derartige Pflichtversicherungen sind lediglich Beträge auf Grund österreichischer Sozialversicherungsgesetze abzugsfähig (VwGH 18.3.1991, 90/14/0265), wozu insbesondere die gesetzliche Unfallversicherung sowie die Versicherungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 (GSVG), dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), dem Sozialversicherungsgesetz freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978 (FSVG) sowie dem Notarversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 66/1972, zählen.

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Beiträge zu ausländischen Pflichtversicherungen fallen hingegen im Gegensatz zu Beiträgen von Arbeitnehmern zu einer - einer inländischen Sozialversicherung entsprechenden - ausländischen Pflichtversicherung iSd § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 bzw. zu Beiträgen von Grenzgängern zu einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988 unter den allgemeinen Betriebsausgabenbegriff (VwGH 6.3.1964, 2057/63; VwGH 20.2.1992, 90/13/0154; zur Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung von Beiträgen an inländische und ausländische Versicherungen siehe auch VfGH 28.6.1963, B 38/63).

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Pflichtbeiträge sind auch Beiträge zur Kranken-Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG oder §§ 14a, 14b GSVG, die ein Berufsangehöriger bestimmter Kammern der freien Berufe seiner ihm gemäß § 5 Abs. 1 GSVG zustehenden Wahlmöglichkeit entsprechend leistet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kammer vom "opting out" (siehe Rz 1251 ff) Gebrauch gemacht hat; dies ist bei den Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Rechtsanwälten, Zilviltechnikern, Notaren, Apothekern und Patentanwälten der Fall (zu den Ärzten siehe Rz 1247).

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Zum Service-Entgelt für die E-Card (E-Card-Gebühr) siehe Rz 1518a.