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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0016-IV/7/2014 gültig von 01.07.2014 bis 24.06.2020

UP-4500, Arbeitsrichtlinie Türkei Zollunion

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-4100.

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen

1.1. Abkürzungen

Übersichtstabelle

EU

Europäische Union

WTO

World Trade Organisation

WVB

Warenverkehrsbescheinigung

Vertragspartei

Für die Kumulierung zulässige Länder der PanEuroMed-Zone

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum (EU, Norwegen, Island und Liechtenstein)

Med-Länder

Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästina, Syrien und Tunesien

1.2. Begriffsbestimmungen

Der Beschluss Nr. 1/2006 (Beschluss 2006/646/EG) des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen EU-Türkei vom 26. September 2006 enthält die Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EU-Türkei.

Für diese Zwecke gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1."Drittland" ist ein Land oder Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Zollunion EU-Türkei gehört.

2."Teil der Zollunion" ist das Zollgebiet der EU einerseits und das Zollgebiet der Türkei andererseits.

3."Staat" ist entweder ein Mitgliedstaat der EU oder die Türkei.

4."Zollkodex der Gemeinschaften" ist der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates festgelegte Zollkodex der EU.

5."Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der EU" ist die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der EU.

6."Grundbeschluss" ist der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion.

1.3. Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

1."Präferenzmaßnahme" bzw. "Zollunion "den Beschluss 1/95 des Assoziationsrates über die Schaffung der Zollunion EU-Türkei und darauf Bezug nehmende Beschlüsse des Ausschusses für die Zollunion oder des Ausschusses für die Zollzusammenarbeit (siehe Abschnitt 11.);

2."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz, der sich aus der Zollunion ergibt;

3."Ursprungserzeugnis" die von den unter (4) genannten Anwendungsbereichen jeweils betroffenen Waren mit Ursprung in der Türkei oder der EU, welche die Ursprungsregeln erfüllen;

4."Durchführungsbestimmungen" die im Beschluss 1/2006 des Assoziationsrates EU-Türkei (siehe Abschnitt 11.) festgelegten Bestimmungen zur administrativen Umsetzung des Beschlusses 1/95 über die Zollunion.