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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
- Abschnitt 2 Durchführungsvorschriften für Ersatzteile
Artikel 42
Die im vorhergehenden Artikel genannte Vermutung wird nur anerkannt, wenn
- dies für die Einfuhr in das Bestimmungsland notwendig ist und
- die Verwendung der genannten wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung der Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge nicht verhindert hätte, dass die betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge den Gemeinschaftsursprung oder den Ursprung des Herstellungslandes erwerben.