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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel IV Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr
- Kapitel 2 Endgültige Ausfuhr
Artikel 795
(1) Haben Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, ohne zur Ausfuhr angemeldet worden zu sein, so hat der Ausführer die Ausfuhranmeldung nachträglich bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem er ansässig ist.
Artikel 790 findet Anwendung.
Die Zollbehörden nehmen diese Anmeldung nur an, wenn der Ausführer Folgendes angibt:
a) einen Verweis auf die summarische Ausgangsanmeldung;
b) ausreichende Nachweise für Art und Menge der Waren und die Umstände, unter denen sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
Auf Antrag des Anmelders erteilt diese Zollstelle auch die Ausgangsbescheinigung nach Artikel 793a Absatz 2 oder Artikel 796e Absatz 1.
(2) Die nachträgliche Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zollbehörden lässt Folgendes unberührt:
a) Sanktionen nach den nationalen Rechtsvorschriften;
b) mögliche Folgen von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der gemeinsamen Handelspolitik.