

- 2. Bewilligung
2.6. Überlassungsfiktion
UZK |
UZK-TDA |
||
- |
Art. 170 |
Art. 325 |
- |
Die Überlassungsfiktion ist ein Sonderfall der Erledigung der aV durch Überlassung der in das Verfahren übergeführten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr.
Im Rahmen der Überlassungsfiktion kann, sofern auf die in das Verfahren übergeführte Waren anzuwendende Verbote oder Beschränkungen, handelspolitische oder agrarpolitische Maßnahmen dem nicht entgegenstehen, über Antrag bewilligt werden, dass die Veredelungserzeugnisse oder die in die aV IM/EX übergeführten Waren ohne Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
In diesem Fall gelten die Waren bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, wenn sie bis dahin nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt, zerstört, wiederausgeführt oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden.
Die Veredelungserzeugnisse oder die in die aV IM/EX übergeführten Waren gelten ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs in den Wirtschaftskreislauf als Unionswaren.
Eine Bewilligung der Überlassungsfiktion kann nur im Rahmen des formellen Bewilligungsverfahrens erfolgen.
Auf in das Verfahren übergeführten Waren, für die eine Kontingent- oder Plafondsregelung in Anspruch genommen werden soll, ist diese Bestimmung nicht anwendbar.
Die Überlassungsfiktion ist nur in Verbindung mit monatlicher, viertel- oder halbjährlicher Globalisierung der Frist für die Erledigung des Verfahrens zu bewilligen.
Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Erledigung des Verfahrens nach Art. 77 UZK.
Der Betrag der Einfuhrabgaben wird innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Übermittlung der Abrechnung buchmäßig erfasst. Der vom Inhaber der Bewilligung ermittelte Betrag der Einfuhrabgaben kann akzeptiert werden.
Zu den zollschuldrechtlichen Auswirkungen einer verspäteten Abgabe oder Nichtabgabe der Abrechnung in den Fällen der bewilligten Überlassungsfiktion siehe Abschnitt 5.
Der Bewilligungsinhaber hat die Höhe der im Rahmen der Überlassungsfiktion entstandenen Zollschuld in der Abrechnung, getrennt von anderweitig (zB nach Art. 78 UZK) entstandenen Zollschuldbeträgen auszuweisen. Fallen Nebenveredelungserzeugnisse an, und sollen diese unter Anwendung des Art. 85 Abs. 1 UZK zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sollte dem Beteiligten die Überlassungsfiktion empfohlen werden.
Auch kann durch die Überlassungsfiktion eine Zollschuldentstehung gemäß Art. 79 UZK systematisch ausgeschlossen werden, wodurch eine Beantragung und Bewilligung bei umfangreichen Veredelungsverkehren von Vorteil ist.
2.7. Standardinformationsaustausch
UZK |
|||
- |
Art. 176, Art. 181 |
Art. 271 |
Art. 23 |
- |
Anhang 71-05 |
- |
Anhang 13 |
Der Standardinformationsaustausch ermöglicht die Kenntnisnahme von einschlägigen Angaben durch andere an der Durchführung der Verfahren beteiligte Zollstellen.
Aufgrund der Bestimmungen des Art. 176 UZK-DA müssen Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer
- aV EX/IM an denen ein oder mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, und einer
- aV IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, die folgenden Verpflichtungen vor:
a) Verwendung des Standardinformationsaustauschs (INF) gemäß Art. 181 UZK-DA, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs;
Hinweis:
Abweichend vom elektronischen Informationsaustausch INF kann nur in besonders gelagerten Fällen und nach Rücksprache mit dem BMF auf eine alternative elektronische Lösung des Informationsaustausches zurückgegriffen werden.
b) der Inhaber der Bewilligung übermittelt der Überwachungszollstelle Informationen gemäß Anhang 71-05 Abschnitt A UZK-DA;
c) die folgenden Anmeldungen oder Mitteilungen verweisen auf die entsprechende INF-Nummer:
- Zollanmeldung zur aV;
- Ausfuhranmeldung zur aV EX/IM;
- Zollanmeldungen zur Erledigung der Veredelung;
- Wiederausfuhranmeldungen oder Wiederausfuhrmitteilungen.
Hinweis:
Die Verwendung von Informationsblättern ist im Regelfall nur dann erforderlich, wenn verschiedene Mitgliedstaaten am Verfahren beteiligt sind.
Weiters sehen Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aV IM/EX, an denen nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist, vor, dass der Inhaber auf Anforderung der Überwachungszollstelle der Zollstelle ausreichende Informationen über die in die aV übergeführten Waren vorlegt, sodass die Überwachungszollstelle den Einfuhrabgabenbetrag gemäß Art. 86 Abs. 3 UZK berechnen kann.
Die Ausstellung eines INF-Blattes erfolgt in jedem Fall, wenn der Beteiligte dies beantragt.
Die vorstehenden genannten Verpflichtungen sind seit der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren wirksam und gemäß Art. 271 UZK-IA durch die Anwendung des elektronischen Systems in Bezug auf einen Standardinformationsaustauschs EU-ZK, INF SP durchzuführen.
Nur in Ausnahmefällen, vor allem bei Nichtverfügbarkeit des elektronischen Systems (Fallback) können gemäß Art. 23 Abs. 2 UZK-TDA andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Standardinformationsaustausch zur Anwendung kommen.
Dazu sind die in Anhang 13 UZK-DA vorgesehenen Informationsblätter zu verwenden. Diese sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in der Anlage zu dem genannten Anhang zu lesen.
Hinsichtlich der Anwendung des elektronischen Standardinformationsaustausches INF SP steht ein Benutzerhandbuch am BMF Portal unter https://portal.bmf.gv.at/zol l/zollrecht_zollverfahren/INF/inf.html zur Verfügung.
Folgende Zollstellen sind an der Durchführung nachfolgender Prozesse beteiligt:
- EXT Customs Office of Exit (Ausgangszollstelle)
- EXP Customs Office of Export (Ausfuhrzollstelle)
- PLA Customs Office of Placement (Zollstelle der Überführung in das Verfahren)
- DIS Customs Office of Discharge (Zollstelle der Erledigung des Verfahrens)
- RFC Customs Office for Release for Free Circulation (Zollstelle für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr)
- SCO Supervising Customs Office (Überwachungszollstelle)
Prozessübersicht:
Die Tätigkeit der Überwachungszollstelle (SCO), das ist die bewilligungserteilende Zollstelle, ist der Abgleich mit den Bewilligungsdaten aus CDA (Bewilligungsnummer, ggfs. Warennummer, Menge, Wert etc.), welche vor Beginn des Zollverfahrens im INF-System vom Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung zu stellen sind. Diese Daten sind von der Überwachungszollstelle zu überprüfen und zu bestätigen. Am Ende dieses Prozesses wird eine INF-Nummer generiert, auf die in weiterer Folge Bezug zu nehmen ist.
Bei den Zollstellen zur Überführung in das Verfahren (PLA), zur Erledigung des Verfahrens (DIS) zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (RFC) und bei der Ausfuhrzollstelle (EXP) erfolgt die Information für das Abfertigungsorgan durch Anführung der zur Anwendung gelangende INF-Nummer in der Zollanmeldung in Verbindung mit dem Dokumentenartencode C710. Das wird durch ein Verfahrensprofil sichergestellt. In weiterer Folge ist ein Einstieg in das System INF SP erforderlich und die entsprechenden Daten sind zu erfassen. Der Einstieg hat durch einen persönlichen Zugang (CCN2) zu erfolgen.
Eine Verständigung der Ausgangszollstelle (EXT) durch ein Verfahrensprofil ist aufgrund fehlender Informationsmöglichkeiten in e-Zoll nicht möglich. Es ist daher durch Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten bzw. der beteiligten Zollstellen SCO, PLA, EXP sicherzustellen, dass in Verbindung mit einer Austrittsbestätigung in e-Zoll auch ein entsprechender Eintrag im INF-System SP erfolgt.
Zu der Rolle EXT wird darauf hingewiesen, dass diese nur in Verbindung mit einer tatsächlichen Austrittsbestätigung aus dem Zollgebiet zur Anwendung gelangt und es daher für Ausgangsszenarien in Verbindung mit einer Inlandszollstelle (EIN-Rolle) einer gesonderten Regelung bedarf, welche bis auf weiteres die Durchführung der Tätigkeit als Ausgangszollstelle EXT durch die Ausgangszollstelle EIN vorsieht. Das erfolgt durch Wechsel der Zollstelle im INF SP und Bestätigung des Ausgangs mit dem Hinweis "in Namen von ATxxxxxx".
Hinweis zur Bewilligungserteilung:
Die Verwendung des Standardinformationsaustausches ist gegebenenfalls als Nämlichkeitsmaßnahme festzuhalten.
2.8. Verbot der Zollrückvergütung
In bestimmten Präferenzregelungen zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union sowie zwischen der Zollunion EU-Türkei besteht, falls ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, ein Verbot der Rückvergütung oder der Befreiung von Einfuhrabgaben.
Dieses Verbot kann bei Ausstellung von Präferenznachweisen (Ursprungszeugnisse oder Lieferantenerklärung) im Rahmen der aV in mehreren Situationen zum Tragen kommen:
- Erledigung der aV durch Wiederausfuhr
- Erledigung der aV durch Überlassung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr unter Anwendung des Art. 85 Abs. 1 UZK
- Erledigung der aV durch Überführung in eine Anschlussveredelung
- Verwendung von Ersatzwaren zur Herstellung von Veredelungserzeugnissen.
2.8.1. Wiederausfuhr
Wird die aV durch Wiederausfuhr erledigt, so kann eine Zollschuld gemäß Art. 78 UZK entstehen.
Dies wäre dann der Fall, wenn für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung der Veredelungserzeugnisse verwendet worden sind und für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder der Befreiung von Einfuhrabgaben gilt.
Die Zollschuld entsteht in diesem Fall durch Annahme der Wiederausfuhranmeldung für die Veredelungserzeugnisse unter Anwendung des Art. 86 Abs. 3 UZK.
Die buchmäßige Erfassung der Zollschuld erfolgt im Zuge der Abrechnung (siehe Abschnitt 5).
2.8.2. Überlassung zum freien Verkehr
Wird die aV durch Überlassung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr unter Anwendung des Art. 85 Abs. 1 UZK erledigt, so kann sich dadurch ein unberechtigter Abgabenvorteil gegenüber der Bemessungsmethode nach Art. 86 Abs. 3 UZK ergeben, wenn nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ein Präferenznachweis ausgestellt wird.
Dies wäre dann der Fall, wenn für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung der Veredelungserzeugnisse verwendet worden sind, nach deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Zuge einer anschließenden Ausfuhr aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, und das Verbot der Rückvergütung oder der Befreiung von Einfuhrabgaben gilt.
Der Wirtschaftsbeteiligte kann sich daher entscheiden, ob er freiwillig die Anwendung des Art. 86 Abs. 3 UZK beantragt, oder im Falle eines durch die Anwendung von Art. 85 Abs. 1 UZK entstehenden Abgabenvorteils, wenn ein konkreter Fall der Zollrückvergütung vorläge, auf die Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung verzichtet, da dies in diesem Fall unzulässig wäre. Mögliche Ausnahmen in Bezug auf die Ausstellung von Lieferantenerklärungen wären im Einzelfall mit der Überwachungszollstelle abzuklären.
Bereits ausgestellte Präferenznachweise, wären bei Vorliegen einer Zollrückvergütung im erwähnten Fall zu widerrufen.
In der Bewilligung ist der nachstehende Standardhinweis aufzunehmen, wenn die Anwendung des Art. 86 Abs. 3 UZK nicht auf Antrag oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (Art. 86 Abs. 4 UZK) festgelegt1 wird:
Hinweis:
Wird das Verfahren der aktiven Veredelung durch Überlassung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr erledigt, und wird in der Bewilligung festgelegt, dass der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht gemäß Art. 86 Abs. 3 UZK, sondern gemäß Art. 85 Abs. 1 UZK anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt wird, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten, und entsteht dadurch ein Abgabenvorteil im Vergleich zur Bemessungsmethode nach Art. 86 Abs. 3 UZK, und würde im konkreten Fall das Verbot der Rückvergütung oder der Befreiung von Einfuhrabgaben aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union gelten, ist die Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung nicht zulässig."
2.8.2.1. Zollunion EU-Türkei
Die im Abschnitt 2.8.2. beschriebene Maßnahme gilt jedoch nicht, wenn es in Verbindung mit der Zollunion EU-Türkei zur Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR kommt. In diesem Fall wird das Verbot der Zollrückvergütung erfüllt, sofern der Zoll von den importierten drittländischen Vormaterialien oder den erzeugten Waren entrichtet wird. Es besteht daher die Wahlmöglichkeit zwischen dem Zollsatz der importierten drittländischen Vormaterialien oder dem Zollsatz für das Veredelungsprodukt. Ein gegebenenfalls entstehender Abgabenvorteil durch Anwendung des Art. 85 Abs. 1 UZK ist daher zulässig (siehe UP-4500 Abschnitt 6.3.).
2.8.3. Anschlussveredelungen
Wird die aV durch Überführung in eine Anschlussveredelung erledigt, ist die Ausstellung einer Lieferantenerklärung grundsätzlich unzulässig. Mögliche Ausnahmen wären im Einzelfall mit der Überwachungszollstelle abzuklären.
2.8.4. Verwendung von Ersatzwaren
Die Bewilligung der Verwendung von Ersatzwaren ist nicht zulässig, wenn ein Verbot der Zollrückvergütung gilt (Art. 223 Abs. 3 Buchstabe b UZK).
Dies wäre unter anderem dann der Fall, wenn für aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse, im Zuge der Ausfuhr aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union ein Präferenznachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, und das Verbot der Rückvergütung oder der Befreiung von Einfuhrabgaben gilt.
Das Ersatzwarenverbot ist kein absolutes Verbot, da es vom tatsächlichen Vorliegen eines Zollrückvergütungsfalles und vom tatsächlichen Bestehen eines Verbots abhängig ist (abhängig von der tatsächlichen Ausstellung eines Präferenznachweises, der konkreten Präferenzregelung oder gegebenenfalls vom Bestehen einer Ausnahme vom Verbot oder einer zulässigen Kumulierungsmöglichkeit).
Im Zeitpunkt der Bewilligung des Verfahrens der aktiven Veredelung kann aber im Regelfall noch nicht festgestellt werden, ob das Verbot tatsächlich zum Tragen kommt oder nicht.
Werden jedoch Ersatzwaren verwendet und liegt im konkreten Fall auch ein Verbot der Zollrückvergütung vor, dann entsteht die Zollschuld wegen Pflichtverletzung nach Art. 79 iVm Art. 86 Abs. 3 UZK und ist nachträglich buchmäßig zu erfassen.
In die Bewilligung der aktiven Veredelung ist im Falle der Bewilligung von Ersatzwaren2 daher nachstehender Standardhinweis aufzunehmen.
Hinweis:
Die Verwendung von Ersatzwaren ist in Fällen, in denen das Verbot der Rückvergütung oder der Befreiung von Einfuhrabgaben aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union gilt, und in denen ein Präferenznachweis für die Veredelungserzeugnisse ausgestellt werden soll, nicht zulässig."
- 1
Wenn das Kästchen "Berechnung des Betrags der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex "(Datenelement 8/13 lt. Datenanforderungstabelle Anhang A UZK-DA) in der Bewilligung nicht angeklickt wird.
- 2
Wenn im Datenfeld "Ersatzwaren" (Datenelement 5/6 der Bewilligung lt. Datenanforderungstabelle Anhang A UZK-DA) eine oder mehrere Warennummern(n) erfasst werden
Zusatzinformationen
