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- 3. Sondervorschriften für ausländische Fonds
3.2. Laufender Ertrag
3.2.1. Tatsächliche Ausschüttungen
Tatsächliche Ausschüttungen liegen vor, wenn die
Erträge des Investmentfonds an den Anteilinhaber weitergeleitet werden. Sie
werden beim Anteilinhaber, der das Investmentzertifikat im Privatvermögen
hält, im Ausschüttungszeitpunkt steuerlich erfasst
(§ 42 Abs. 1 InvFG 1993 in Verbindung mit
§ 40 Abs. 1 InvFG 1993) und bilden zur Gänze
steuerpflichtige Einnahmen. Zur zeitlichen Erfassung von im
Betriebsvermögen gehaltenen Investmentzertifikaten siehe Rz
185 ff.
Hinsichtlich der Erfassung ausschüttungleicher
Erträge gilt Rz
279 f.
Tatsächliche Ausschüttungen, die während
des laufenden Geschäftsjahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende
jedes Geschäftsjahres erfolgen, bilden hingegen bereits im Zeitpunkt der
Ausschüttung steuerpflichtige Einnahmen.
Sie sind zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der
Ermittlung der ausschüttungsgleichen (ordentlichen) Erträge als
Aufwand abzuziehen. In diesen Abzug sind auch Ausschüttungen von
Substanzgewinnen einzubeziehen. Dieser Abzug kann zulässiger Weise zu
negativen ausschüttungsgleichen (ordentlichen) Erträgen führen.
Die in Rz 122 ff
dargestellte Verrechnung anderer Aufwendungen des Fonds wird jedoch dadurch
nicht berührt. Der durch den steuerlichen Vertreter des Fonds vorgelegte
Nachweis darf daher negative ausschüttungsgleiche Erträge nur für
ordentliche Erträge enthalten, die zusätzlich mit der Höhe der
gesamten tatsächlichen Ausschüttung begrenzt sind. Somit darf der
Saldo aus tatsächlichen Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen
(ordentlichen) Erträgen keinen negativen Betrag ergeben. Die Geltendmachung
von an sich korrekt nach den obigen Ausführungen für den gesamten
Fonds ermittelten negativen ausschüttungsgleichen Erträgen im Zuge der
Veranlagung des Anteilinhabers ist daher nur dann zulässig, wenn er den
Anteilschein im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung besessen hat
und ihm diese Ausschüttung auch tatsächlich zugegangen
ist.
Beispiel:
Ein (modellhaft gedachter) Investmentfonds mit zwei
Anteilinhabern (Inhaber A und Inhaber B) hat ordentliche Erträge
von 300 und Substanzgewinne (keine Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren)
von 100. Eine tatsächliche Ausschüttung erfolgt in Höhe von 200
pro Anteil (somit insgesamt 400). Die ausschüttungsgleichen Erträge,
welche vier Monate nach Geschäftsjahresende des Fonds zugehen, errechnen
sich wie folgt:
ordentliche
Erträge |
300 |
Substanzgewinne |
100 |
absetzbare (tatsächliche)
Ausschüttung |
-
400 |
im PV
steuerpflichtig |
20 |
ausschüttungsgleicher
Ertrag |
-
100 |
je Anteil |
10 |
je Anteil |
-
50 |
|
|
Nach erfolgter (tatsächlicher) Ausschüttung,
jedoch vor Ablauf der Frist von vier Monaten steigt ein weiterer Investor
(Inhaber C) in den Fonds ein (bzw. Inhaber A oder B erwerben einen weiteren
Anteilschein).
Die steuerpflichtigen Einkünfte der Inhaber A und B
errechnen sich wie folgt:
tatsächliche
Ausschüttung |
200 |
ausschüttungsgleicher
Ertrag |
-50 |
Einkünfte aus
Kapitalvermögen |
150 |
steuerpflichtige
Substanzgewinne (Einkünfte gemäß
§ 30
EStG 1988) |
10 |
Da die tatsächliche Ausschüttung dem Inhaber C
nicht zugegangen ist, braucht sie von ihm auch nicht versteuert werden. Mangels
Erhalt der tatsächlichen Ausschüttung darf er allerdings auch nicht
die negativen ausschüttungsgleichen Erträge geltend machen, soweit sie
durch den Abzug der tatsächlichen Ausschüttung entstanden sind. Seine
steuerpflichtigen Einkünfte errechnen sich wie folgt:
tatsächliche
Ausschüttung |
0 |
ausschüttungsgleicher
Ertrag |
0 |
Einkünfte aus
Kapitalvermögen |
0 |
steuerpflichtige
Substanzgewinne (Einkünfte gemäß
§ 30 EStG
1988) |
10 |
Gemäß
§ 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 und
§ 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG sind jene nachweislich tatsächlich
ausgeschütteten Erträge steuerfrei, die als ausschüttungsgleiche
Erträge steuerlich bereits erfasst worden sind. Eine Doppelbesteuerung von
Fondserträgen wird damit vermieden.
Zur Kapitalertragsteuerpflicht von Erträgen aus
ausländischen Investmentfonds siehe Rz 307 f,
zur Endbesteuerung Rz
310.