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Richtlinie des BMF vom 14.12.2009, BMF-010222/0217-VI/7/2009
gültig ab 14.12.2009
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
- 12.7 Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (§ 34 Abs. 8 EStG 1988)
12.7.8 Entlohnung der Betreuungsperson mittels Dienstleistungsschecks
884k
Die Entlohnung der Betreuungsperson mittels Dienstleistungsschecks ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (siehe Rz 655b) möglich. Die Bezahlung mittels Dienstleistungsschecks geht von einer nichtselbständigen Tätigkeit aus. Allfällige von dritter Seite (zB vom Arbeitgeber eines Elternteils) direkt an die Betreuungsperson für dieses Kind gezahlte Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 steuerfrei sein können, sind von dieser als Arbeitslohn von dritter Seite zu erklären.