Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil IV. Zollschuld
- Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
- Kapitel 2 Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 236 bis 239 des Zollkodex
- Abschnitt 2 Verfahren für die Erstattung oder den Erlass
Artikel 885
(1) Müssen zur Prüfung eines Antrags auf Erstattung oder Erlass zusätzliche Auskünfte eingeholt oder die Waren nachgeprüft werden, um insbesondere sicherzustellen, dass die im Zollkodex und in diesem Titel vorgesehenen Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlass erfüllt sind, so trifft die Entscheidungszollbehörde alle zweckdienlichen Maßnahmen, wobei sie gegebenenfalls an die nachprüfende Zollstelle ein Ersuchen mit genauer Angabe der Art der gewünschten Auskünfte oder Nachprüfungen richtet.
Die nachprüfende Zollstelle gibt dem Ersuchen so bald wie möglich statt und teilt der Entscheidungszollbehörde die eingeholten Auskünfte oder das Ergebnis der Nachprüfung mit.
(2) Befinden sich die Waren, für die der Antrag gestellt wird, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben buchmäßig erfasst worden sind, so gilt Kapitel 4 dieses Titels.