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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 313a
(1) Unter Linienverkehr ist ein Seeverkehrsdienst zu verstehen, in dem die Schiffe regelmäßig Waren nur zwischen Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördern und ihre Herkunfts- und Bestimmungshäfen oder gegebenenfalls Zwischenhäfen nicht außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder in einer Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 in einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft liegen dürfen.
(2) Die Zollbehörden können einen Nachweis für die Einhaltung der Bestimmungen über die zugelassenen Linienverkehre verlangen.
Stellen die Zollbehörden fest, dass die Bestimmungen über die zugelassenen Linienverkehre nicht eingehalten werden, so unterrichten sie unverzüglich alle betroffenen Zollbehörden.