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Richtlinie des BMF vom 28.10.2009, BMF-010311/0024-IV/8/2009 gültig von 28.10.2009 bis 20.06.2013

VB-0360, Arbeitsrichtlinie Futtermittel

  • 1. Begriffsbestimmungen

1.2. Kontrollpflichtige Waren

(1) In der Anlage 1 sind die kontrollpflichtigen Waren gemäß Abschnitt 1.1. nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur angeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liste allerdings nicht vollständig ist und unter die Kontrollpflicht daher auch solche Waren fallen können, die in der Anlage 1 nicht angeführt sind. Handelt es sich bei den in der Anlage 1 angeführten Waren um keine gemäß Abschnitt 1.1. kontrollpflichtigen Waren (zB bei ex-Positionen), ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7459" anzugeben.

(2) Im Hinblick darauf, dass Waren jeweils nur dann als Futtermittel (Abschnitt 1.1.1.), als Zusatzstoffe (Abschnitt 1.1.2.) und als Vormischungen (Abschnitt 1.1.3.) gelten, wenn sie einer bestimmten Verwendung zugeführt werden (Verwendung zur Fütterung, in der Tierernährung bzw. zur Herstellung von Futtermitteln), ist die Zweckbestimmung einer einzuführenden Ware im Zweifelsfall nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Regelfall wird die Glaubhaftmachung durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Empfängers (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7421") als ausreichend anzusehen sein.