Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 1 Grundsätzliche Vorschriften für mehr als ein Verfahren
  • Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften über die Durchführung der Verfahren
  • Unterabschnitt 2 Beförderungen
Artikel 512

(1) Die Beförderung zwischen zwei in derselben Bewilligung bezeichneten Orten kann ohne Zollförmlichkeiten durchgeführt werden.

(2) Die Beförderung von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zum Betrieb des Inhabers oder Wirtschaftsbeteiligten oder zum Ort ihrer Verwendung kann mit der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren durchgeführt werden.

(3) Die Beförderung zur Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Wiederausfuhr ist im Rahmen des Verfahrens möglich. In diesem Fall ist das Verfahren erst beendet, nachdem die zur Wiederausfuhr angemeldeten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen haben.