Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IX Vereinfachte Verfahren
  • Kapitel 2 Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
  • Abschnitt 2 Vereinfachtes Anmeldeverfahren
Artikel 261

(1) Die Bewilligung nach Artikel 260 wird dem Anmelder erteilt, sofern eine wirksame Überwachung der Beachtung der Einfuhrverbote oder -beschränkungen und sonstiger Vorschriften bezüglich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gewährleistet werden kann.

(2) Sie wird grundsätzlich verweigert, wenn die Person, die sie beantragt,

  • eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen hat;
  • nur gelegentlich Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.

Sie kann verweigert werden, wenn diese Person im Auftrag einer anderen Person handelt, die nur gelegentlich Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.

(3) Unbeschadet des Artikels 9 des Zollkodex kann die Bewilligung widerrufen werden, wenn einer der in Absatz 2 genannten Fälle eintritt.