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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
  • 2.2. Von der Ausschüttung zu den steuerpflichtigen Einkünften

2.2.2. Laufender Ertrag

2.2.2.1. Allgemeines

149

Natürliche Personen können Investmentzertifikate im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen halten. Juristische Personen können Investmentzertifikate ihrem Betriebsvermögen zuordnen oder nichtbetriebliche Anleger sein. Die Zuordnung ist für die jeweilige steuerliche Behandlung der Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträge maßgebend.

150

Der aus Fondseinnahmen abgeleitete, dem Anteilinhaber zuzurechnende Ertrag kann unterteilt werden in

  • Ertragsbestandteile aus Nutzungsüberlassungen bzw. ordentliche Erträge (zB Wertpapierzinsen, Dividenden siehe Rz 81 ff) und
  • Erträge aus der Veräußerung von Fondsvermögensgegenständen (saldierte Substanzgewinne, siehe Rz 88 ff).
  • Erträgnisse eines Immobilienfonds (siehe Rz 506 ff).

2.2.2.2. Ertragsteuerliche Behandlung von Erträgen aus Investmentfonds im Privatvermögen einer natürlichen Person

2.2.2.2.1. Allgemeines

151

Mit Ausnahme von Substanzgewinnen sind Erträge aus Anteilen an Kapitalanlagefonds bei natürlichen Personen im Privatvermögen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.

152

Das Transparenzprinzip ist hinsichtlich des Besteuerungszeitpunktes beim Privatanleger nicht unmittelbar anzuwenden. § 40 Abs. 1 InvFG 1993 und § 40 Abs. 1 ImmoInvFG normieren den Zuflusszeitpunkt abweichend von § 19 EStG 1988. Für den Zurechnungszeitpunkt ist nicht schon der Zeitpunkt des Zufließens an den Fonds, sondern der Zeitpunkt der Weiterleitung an den Anteilinhaber entscheidend. Diese Weiterleitung findet entweder tatsächlich im Zeitpunkt der Ausschüttung oder fiktiv mit der Zurechnung des ausschüttungsgleichen Ertrages statt.

153

Der Ausgabeaufschlag gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz InvFG 1993 und § 8 Abs. 3 ImmoInvFG gehört zu den Anschaffungsnebenkosten des Investmentfondsanteils und kann nur bei Berechnung allfälliger Spekulationseinkünfte, nicht hingegen als Minderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.

2.2.2.2.2. Ordentliche Erträge
2.2.2.2.2.1. Allgemeines

154

Hierunter sind alle Erträge zu reihen, die im Rahmen der Fondsverwaltung als Nutzungsentgelt aus der Überlassung von Kapital (Zinsen) oder als Beteiligungserträge (Dividenden) erzielt werden. Sie können entweder zur Gänze ausgeschüttet werden (§ 13 InvFG 1993) oder fallen unter die Ausschüttungsfiktion ausschüttungsgleicher Erträge.