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- 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
- 2.2. Von der Ausschüttung zu den steuerpflichtigen Einkünften
2.2.2. Laufender Ertrag
2.2.2.1. Allgemeines
Natürliche Personen können Investmentzertifikate im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen halten. Juristische Personen können Investmentzertifikate ihrem Betriebsvermögen zuordnen oder nichtbetriebliche Anleger sein. Die Zuordnung ist für die jeweilige steuerliche Behandlung der Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträge maßgebend.
Der aus Fondseinnahmen abgeleitete, dem Anteilinhaber zuzurechnende Ertrag kann unterteilt werden in
- Ertragsbestandteile aus Nutzungsüberlassungen bzw. ordentliche Erträge (zB Wertpapierzinsen, Dividenden siehe Rz 81 ff) und
- Erträge aus der Veräußerung von Fondsvermögensgegenständen (saldierte Substanzgewinne, siehe Rz 88 ff).
- Erträgnisse eines Immobilienfonds (siehe Rz 506 ff).
2.2.2.2. Ertragsteuerliche Behandlung von Erträgen aus Investmentfonds im Privatvermögen einer natürlichen Person
2.2.2.2.1. Allgemeines
Mit Ausnahme von Substanzgewinnen sind Erträge aus Anteilen an Kapitalanlagefonds bei natürlichen Personen im Privatvermögen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.
Das Transparenzprinzip ist hinsichtlich des Besteuerungszeitpunktes beim Privatanleger nicht unmittelbar anzuwenden. § 40 Abs. 1 InvFG 1993 und § 40 Abs. 1 ImmoInvFG normieren den Zuflusszeitpunkt abweichend von § 19 EStG 1988. Für den Zurechnungszeitpunkt ist nicht schon der Zeitpunkt des Zufließens an den Fonds, sondern der Zeitpunkt der Weiterleitung an den Anteilinhaber entscheidend. Diese Weiterleitung findet entweder tatsächlich im Zeitpunkt der Ausschüttung oder fiktiv mit der Zurechnung des ausschüttungsgleichen Ertrages statt.
Der Ausgabeaufschlag gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz InvFG 1993 und § 8 Abs. 3 ImmoInvFG gehört zu den Anschaffungsnebenkosten des Investmentfondsanteils und kann nur bei Berechnung allfälliger Spekulationseinkünfte, nicht hingegen als Minderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.
2.2.2.2.2. Ordentliche Erträge
2.2.2.2.2.1. Allgemeines
Hierunter sind alle Erträge zu reihen, die im Rahmen der Fondsverwaltung als Nutzungsentgelt aus der Überlassung von Kapital (Zinsen) oder als Beteiligungserträge (Dividenden) erzielt werden. Sie können entweder zur Gänze ausgeschüttet werden (§ 13 InvFG 1993) oder fallen unter die Ausschüttungsfiktion ausschüttungsgleicher Erträge.