Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IX Vereinfachte Verfahren
  • Kapitel 2 Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
  • Abschnitt 3 Anschreibeverfahren
Artikel 265

(1) Unbeschadet des Artikels 9 des Zollkodex können die Zollbehörden von einem Widerruf der Bewilligung absehen, wenn

  • der Bewilligungsinhaber den ihm obliegenden Verpflichtungen innerhalb einer von den Zollbehörden gegebenenfalls festgesetzten Frist nachkommt oder
  • die Zuwiderhandlung keine wirkliche Auswirkung auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens gehabt hat.

(2) Die Bewilligung wird grundsätzlich widerrufen, wenn der in Artikel 264 Absatz 2 erster Gedankenstrich genannte Fall eintritt.

(3) Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn der in Artikel 264 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannte Fall eintritt.