Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 5 Vorübergehende Verwendung
  • Abschnitt 2 Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben
  • Unterabschnitt 7 Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung; andere Waren
Artikel 578

Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben kann für andere als die in Artikel 556 bis 577 aufgezählten Waren oder solche, die die Voraussetzungen dieser Artikel nicht erfüllen, bewilligt werden, sofern ihre Einfuhr

a) gelegentlich und für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten,

oder

b) in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen erfolgt.