Richtlinie des BMF vom 12.12.2007, BMF-010313/0789-IV/6/2007 gültig von 12.12.2007 bis 29.01.2009

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • Anlage 8AE - Liste der Zentralstellen

Anlage 8AH Arbeitshilfe Sensible Waren

Stand 1. April 2006



Alle Versandverfahren

(Siehe Abschnitt 7.4.)

Versand-scheine T

(Siehe Abschnitt 7.2.)

Carnet TIR



Meldung "SW" an ZA Suben ab einer Menge von

Besondere Regelungen für Waren des Anhanges 44c *)

Aus-schluss

be-schleunigtes Verfahren

KN-Code

Warenbezeichnung

Carnet TIR

T1, T2
und § 62

(Siehe Ab-schnitt 7.3.)

(Siehe Abschnitt 7.5.)

ex 01
02.90

Andere lebende Hausrinder


4.000 kg

4.000 kg



0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt


3000 kg

3.000 kg


4.000 kg

0202

Fleisch von Rindern, gefroren


3.000 kg

3.000 kg

X


0203

Schweinefleisch; frisch, gekühlt oder gefroren





8.000 kg

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmittel


2.500 kg

2.500 kg

X


ex 0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch


3.000 kg

3.000 kg

X


ex 0803

Bananen, ausgenommen Mehlbananen, frisch


8.000 kg

8.000 kg

X


1701

Rohr- und Rübenzucker und chem. reine Saccharose, fest


7.000 kg

7.000 kg

X


ex 2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80%vol. oder mehr, unvergällt


300 l

300 l

X


ex 2208

Branntwein, Likör und andere Spirituosen


500 l

500 l

X


ex 2402

Zigaretten


35.000 St.

35.000 St.

X


ex 2403

Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak




X


*) Für diese Waren gelten bei Überschreitung der angeführten Mengen folgende besonderen Bestimmungen Beförderung nur mit TC31 ohne Vermerk "Beschränkte Geltung"

  • Keine Beförderung mit TC33
  • Beachtung von Mindestsätzen bei Anwendung der Einzelsicherheit
  • Verpflichtende Anführung der Warennummer in der Versandanmeldung
  • Keine Beförderung mit TC32 mit dem Vermerk "Beschränkte Geltung"
  • Zwingende Festlegung einer verbindlichen Beförderungsroute
  • Keine Überführung in das Versandverfahren durch zugelassene Versender