Richtlinie des BMF vom 02.02.2012, BMF-010313/0066-IV/6/2012 gültig von 02.02.2012 bis 30.04.2016

ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR

Beachte
  • Die novellierten Passagen betreffen die Abschnitte 2.6.1., 2.7.2.1., 2.11.3.1. und 2.13. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
  • 2. Abfertigung

2.2. Verwendung mehrerer Carnets TIR

Für einen Lastzug (Zugfahrzeug und Anhänger) oder für mehrere Behälter, die sich auf demselben Lastzug befinden, können, wenn der Transportweg nicht über Japan führt, mehrere Carnets TIR ausgestellt werden. In diesem Fall muss in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes Fahrzeuges oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein. Es ist zulässig, dass für das Zugfahrzeug und den Anhänger oder für mehrere Behälter jeweils nur ein Carnet TIR vorgelegt wird.