Richtlinie des BMF vom 05.12.2007, BMF-010203/0501-VI/6/2007 gültig von 05.12.2007 bis 13.12.2011

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

Beachte
  • Der Forschungsfreibetrag ist bis zur Veranlagung 2003 in § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 geregelt. Für Veranlagungen ab 2004 ist er - inhaltlich unverändert - in § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 geregelt.
  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • 5.5 Einzelne Betriebsausgaben

5.5.3 Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988; bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988)

5.5.3.1 Allgemeines

1298

Der Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen ist bis zur Veranlagung 2003 in § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 geregelt. Für Veranlagungen ab 2004 ist der Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - inhaltlich unverändert - in § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 geregelt.

Der Forschungsfreibetrag stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, deren Inanspruchnahme dem Steuerpflichtigen freisteht. Das Wahlrecht bezieht sich sowohl auf die Inanspruchnahme als solche als auch - im Rahmen des Höchstausmaßes von 25% bzw. 35% - auf die Höhe. Der Forschungsfreibetrag steht bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, bei vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, nicht hingegen bei Teil- oder Vollpauschalierung zu.

Ab der Veranlagung (Einkünftefeststellung) für das Jahr 2005 ist Voraussetzung, dass der Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen wird. Eine Berichtigung einer trotz gewinnermittlungsmäßiger Geltendmachung unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich; die Berichtigung kann somit im Rahmen einer Berufung oder im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen. Zur Berichtigung reicht es aus, wenn der in der jeweiligen Kennzahl einzutragende Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben wird (keine Abgabe einer berichtigten Erklärung erforderlich).

Ab der Veranlagung 2007 kann der Forschungsfreibetrag von Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die einem Betrieb oder einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, die außerhalb der EU oder des EWR gelegen ist.

1299

Der Forschungsfreibetrag steht dem Erfinder zu, dem der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bescheinigt wird. Dies gilt auch in Fällen, in denen einzelne Kostenkomponenten ausgelagert werden (zB Routinetests, Vornahme von Feldversuchen). Auch für derartige ausgelagerte Kosten steht der Forschungsfreibetrag dem den Auftrag erteilenden dem Erfinder zu.

Werden nicht einzelne Kostenkomponenten ausgelagert, sondern fremde Entwicklungs- und Forschungsergebnisse zugekauft, gilt Rz 1310.

1300

Das Verrechnen von Forschungsumlagen durch die Konzernmutter stellt keinen Forschungsaufwand der Konzerntochter dar, wenn die Forschung und Entwicklung von der Konzernmutter selbst betrieben werden.

1301

Sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) erfüllt, steht der Forschungsfreibetrag auch dann zu, wenn die Forschungsaufwendungen letzten Endes nicht zu einer Erfindung führen.

5.5.3.2 Begriff "Erfindung"

1302

Erfindungen iSd § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) sind Erfindungen iSd § 1 Patentgesetz 1970 (PatG) sowie des § 1 Gebrauchsmustergesetz (GMG).

1303

Nicht als Erfindung anzusehen sind insbesondere

  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,
  • ästhetische Formschöpfungen,
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten oder
  • die Wiedergabe von Informationen.
1304

Nach § 1 Abs. 2 PatG zählen auch Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht zu den Erfindungen (VwGH 5.4.1989, 87/13/0171). Dies deckt sich mit § 1 Abs. 3 GMG. In § 1 Abs. 2 GMG wird allerdings die Programmlogik, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zu Grunde liegt, als Erfindung angesehen und fällt daher unter § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988). Weiters kommt der Forschungsfreibetrag auch für Softwareentwicklungen in Betracht, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer volkswirtschaftlich wertvollen Erfindung stehen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn im Rahmen einer so genannten Verfahrenserfindung der Nutzungsgrad einer Maschine durch eine Softwareentwicklung wesentlich effizienter wird.