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Richtlinie des BMF vom 01.08.2008, BMF-010310/0155-IV/7/2008
gültig von 01.08.2008 bis 30.06.2014
UP-3420, Arbeitsrichtlinie "Ägypten"
7. Präferenznachweise
7.1. Grundsätzliches
Präferenznachweise gemäß den Ursprungsregeln sind:
EUR.1 oder EUR-MED
die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED betreffend eine konkrete Sendung
Rechnungserklärung
die Erklärung auf der Rechnung oder die EUR-MED Erklärung auf der Rechnung
- die unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer" unter Angabe der Bewilligungsnummer ausgestellt wird,
oder
- die innerhalb bestimmter Wertgrenzen von jedem Ausführer ausgestellt werden kann.