Richtlinie des BMF vom 05.02.2015, BMF-010311/0007-IV/8/2015
gültig von 05.02.2015 bis 31.07.2020
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
  • 5. Zollabfertigung

5.4. Zolltarif und Codierungen in e-zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0330: Artenschutz" (VuB-Code "0330") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen bei der Einfuhr folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumentenarten Einfuhr

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

C638

CITES Einfuhrgenehmigung

siehe Abschnitt 4.1., Abschnitt 4.4. und Abschnitt 5.2.1.

C639

CITES Einfuhrmeldung

siehe Abschnitt 4.1., Abschnitt 4.9. und Abschnitt 5.2.1.

C402

durch ein Drittland ausgestellte CITES Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung

siehe Abschnitt 4.1. und Abschnitt 4.8.

C403

CITES-Bescheinigung für Wanderausstellungen

siehe Abschnitt 4.1., Abschnitt 4.5. und Abschnitt 5.2.3.

C404

CITES-Reisebescheinigung

siehe Abschnitt 4.1., Abschnitt 4.6. und Abschnitt 5.2.3.

C406

CITES-Musikinstrumentenbescheinigung

siehe Abschnitt 4.1., Abschnitt 4.6b., Abschnitt 4.8. und Abschnitt 5.2.5.

C635

CITES Etikett

Codierung von Ausnahmen gemäß siehe Abschnitt 6.3.

Y932

Waren, die gemäß Artikel 7 (3) der Verordnung des Rates Nr. 338/97 einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der CITES-Kontrollen unterliegen

Codierung von Ausnahmen gemäß Abschnitt 6.2.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C401, C403, C404, C406, C635, C638, C639 oder Y900 verwendet werden

Y900

Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Übereinkommen (CITES)

Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 2.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C401, C403, C404, C406, C635, C638, C639 oder Y932 verwendet werden

 

(3) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen bei der Ausfuhr folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumentenarten Ausfuhr

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

C401

durch ein EU-Land ausgestellte CITES Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung

siehe Abschnitt 4.2., Abschnitt 4.4. und Abschnitt 5.2.2.

C403

CITES-Bescheinigungen für Wanderausstellungen

siehe Abschnitt 4.2., Abschnitt 4.5. und Abschnitt 5.2.3.

C404

CITES-Reisebescheinigungen

siehe Abschnitt 4.2., Abschnitt 4.6. und Abschnitt 5.2.3.

C406

CITES-Musikinstrumentenbescheinigung

siehe Abschnitt 4.2., Abschnitt 4.6b., Abschnitt 4.8. und Abschnitt 5.2.5.

N851

Pflanzengesundheitszeugnis

siehe Abschnitt 4.7.

C635

CITES Etikett

Codierung von Ausnahmen gemäß Abschnitt 6.3.

Y932

Waren, die gemäß Artikel 7 (3) der Verordnung des Rates Nr. 338/97 einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der CITES-Kontrollen unterliegen

Codierung von Ausnahmen gemäß Abschnitt 6.2.2.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C401, C403, C404, C406, C635, C638, C639 oder Y900 verwendet werden

Y900

Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Übereinkommen (CITES)

Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 2.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C401, C403, C404, C406, C635, C638, C639 oder Y932 verwendet werden

 

nach oben