Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • D. Aktive Veredelung
  • I. Allgemeines
Artikel 115

(1) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, lassen die Zollbehörden vorbehaltlich Absatz 4 zu, dass

a) Veredelungserzeugnisse aus Ersatzwaren hergestellt werden;

b) aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr von Einfuhrwaren aus der Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Die Ersatzwaren müssen die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die Einfuhrwaren aufweisen. In nach dem Ausschussverfahren festgelegten besonderen Fällen kann jedoch zugelassen werden, dass sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe befinden als die Einfuhrwaren.

(3) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 befinden sich die Einfuhrwaren in der zollrechtlichen Stellung der Ersatzwaren und diese in der zollrechtlichen Stellung der Einfuhrwaren.

(4) Maßnahmen, die darauf abzielen, die Inanspruchnahme von Absatz 1 zu untersagen, von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen oder zu erleichtern, können nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden.

(5) Wird Absatz 1 Buchstabe b) in Anspruch genommen und müssten für die Veredelungserzeugnisse, wenn sie nicht im Rahmen einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt würden, Ausfuhrabgaben entrichtet werden, so muss der Inhaber der Bewilligung eine Sicherheit leisten, um die Entrichtung dieser Abgaben für den Fall zu sichern, dass die Einfuhr der Einfuhrwaren nicht fristgerecht erfolgt.